Manche Beratungsorganisationen, wie die Beratungsabteilungen der Hamburger ReBBZ, versuchen sich in der Quadratur des Kreises. Mit anderen Worten: Sie versuchen sich darin, jenseits aller guten Fachlichkeit der Beratungsprofessionalität die reflexive, freiwillige, ergebnisoffene sogenannte Prozessberatung und die steuernde, administrative, an der Durchsetzung staatlicher Interessen orientierte Einflussnahme von Behörden in einer Organisation unterzubringen.
Gut erkennbar wird das an der Bearbeitung von Schulpflichtverletzungen, die in bestimmten Fällen in den Aufgabenbereich der Beratungsabteilung fallen. Das Beratungsverständnis der Behörde wird im Punkt »Beratung von Eltern und Schülerinnen und Schülern« erkennbar. Es heißt dort: »Beratung ist durch Beratung von Eltern und Schülerinnen und Schülern sicherzustellen« – »im Beratungsprozess ist zu verdeutlichen« – Schulbesuch ist »für die weitere Lebensperspektive erforderlich« – einer Rechtspflicht ist zu genügen – die Zeit ist begrenzt. Diese »Beratung obliegt der Schule«, heißt es weiter.
Das könnte den Berater, der die Prozessberatung gesichert sehen möchte, beruhigen. Jedoch wird in bestimmten Fällen das Verfahren an die Beratungsabteilung des ReBBZ weitergegeben. Und damit muss der Berater/die Beraterin sich das in der Richtlinie niedergelegte Beratungsverständnis zu eigen machen. Im Übrigen wird das ReBBZ tätig, als sei es Schule (obwohl die Beratungsabteilung für die unabhängige Beratung stehen soll,) nämlich dann, wenn an der Schule keine Sozialpädagogik oder Schulsozialarbeit vertreten ist.
So wie in den »Richtlinien zum Umgang mit Schulpflichtverletzungen« Beratung aufgefasst wird, hat sie den Charakter von Belehrung und Inpflichtnahme – anders als die Prozessberatung es verlangt.
Für potenzielle Nachfrager nach Beratung ist der Doppelcharakter und die Signalwirkung dieser Aufgabenstellungen irritierend und lähmend. Gleiches gilt für die Berater selbst, die Schwierigkeiten haben dürften, die widersprüchlichen Rollen- und Settingfragen aufzuösen.